Inhaltsverzeichnis
- § 1 Name und Sitz der Gesellschaft
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- Der Verein führt den Namen "Deutsche Hydrographische Gesellschaft e.V. (DHyG)" und hat seinen Sitz in Hamburg.Er wurde am 10. Februar 1984 unter Nr. VR10249 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
§ 2 Aufgabe und Ziel der GesellschaftSEITENANFANG
- Aufgabe und Ziel der Gesellschaft sind die Pflege der wissenschaftlichen und der angewandten Hydrographie und der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet sowie die fachliche Förderung der in der Hydrographie Tätigen und des Berufsnachwuchses.
- Für die Verwirklichung der satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele kann die Gesellschaft
- Tagungen, Seminare, Ausstellungen, Schulungen und andere Veranstaltungen selbst durchführen,
sich an solchen beteiligen oder derartige Veranstaltungen unterstützen,
- Kontakte zu nationalen oder internationalen Verbänden oder anderen Institutionen pflegen,
- fachliche und vereinsinterne Veröffentlichungen erstellen und herausgeben,
- wissenschaftliche Arbeiten selbst durchführen, sich an solchen beteiligen oder solche unterstützen,
- Stipendien für die Aus- oder Weiterbildung auf dem Gebiet der Hydrographie und deren Teilgebieten gewähren.- Die Arbeit der Gesellschaft ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig.
- § 3 Mitgliedschaft
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- Mitglied können Einzelpersonen und Institutionen werden, sofern sie die Ziele der Gesellschaft gemäß § 2 dieser Satzung anerkennen und unterstützen.
Die Gesellschaft hat ordentliche, außerordentliche, korporative und korrespondierende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder:
a) Ordentliches Mitglied kann jede Einzelperson werden.
b) Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen ohne Gewinnorientierung,
wie wissenschaftliche Institute, Behörden und Verbände, werden.
c)Korporative Mitglieder können alle übrigen juristischen Personen, wie
Industrieuntemehmen und andere Firmen, werden.
d)Korrespondierende Mitglieder können natürliche Personen werden, welche die Ziele der
Gesellschaft nach § 2 unterstützen und auf dem Gebiet der Hydrographie Beiträge leisten.
e)Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Gesellschaft oder die Hydrographie in
besonderem Maße verdient gemacht hat.- Die Mitgliedschaft zu § 3 Abs. 1 a) bis c) ist in schriftlicher Form zu beantragen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Die Mitgliedschaft zu § 3 Abs. 1 d) wird vom Beirat, zu Abs. 1 e) vom Beirat oder von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und vom Vorstand beschlossen. Sie tritt in Kraft, wenn die Mitgliedschaft angenommen ist.
- Die Gesellschaft kann sich anderen zweckentsprechenden Fachorganisationen korporativ anschließen.
§ 4 Pflichten der Mitgliedschaft
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- Alle Mitglieder sind gehalten, zur Erreichung der Ziele der Gesellschaft in geeigneter Weise beizutragen.
- Mit Beginn der Mitgliedschaft erwächst für die beitragspflichtigen Mitglieder gegenüber der Gesellschaft die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages. Der Beitrag ist eine Bringeschuld.
§ 5 Rechte der Mitglieder
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- Mitgliederrechte hat der in § 3.1 genannte Personenkreis, sofern er seiner Beitragspflicht nachgekommen ist. Ehrenmitglieder besitzen Mitgliederrechte ohne Beitragspflicht.
- Korrespondierende Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Mitglieder, mit Ausnahme der unter § 3.1 b) und § 3.1 c) genannten, können ihre Mitgliederrechte nicht delegieren. Die unter § 3.1 b) und § 3.1 c) genannten Mitglieder können nur je einen bevollmächtigten Vertreter ernennen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
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- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod;
b) durch Austritt, der unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist und dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden muß;
c) durch Ausschluß, der auf Antrag des Vorstandes in geheimer Abstimmung mit
Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann,
wenn ein Mitglied
erheblich gegen die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft verstößt,
das Ansehen der Gesellschaft schwer schädigt,
oder
d) durch Ausschluß, der vom Vorstand beschlossen werden kann, wenn ein Mitglied trotz
schriftlicher Mahnung mit seinen Beiträgen mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
Vor dem Ausschluß gemäß c) oder d) muß dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.- Mit Beendigung der Mitgliedschaft entfallen gegenüber der Gesellschaft alle Rechte und Ansprüche.
§ 7 Geschäftsjahr und Beiträge
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- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die in § 3 genannten Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Schüler, Studenten, Erwerbslose, Rentner, Pensionäre zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag.
- Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Geschäftsführung [Geschäftsordnung]
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Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Beirat, die Mitgliederversammlung und die Gesamtheit der Mitglieder. Alle Ämter der Gesellschaft werden ehrenamtlich versehen. Näheres bestimmt eine ergänzende Geschäftsordnung.
§ 9 VorstandSEITENANFANG
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und einem weiteren Vorstandsmitglied.
- Der Vorsitzende vertritt den Verein außergerichtlich und gerichtlich zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der Bereiche Industrie und Handel, Dienstleistung und Berufsverbände, Lehre, Behörden, sowie einem weiterenVorstandsmitglied.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl ist geheim und wird von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.
- Falls ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirates vor Ablauf seiner Amtsperiode ausscheidet, kann der Vorstand, bzw. der Beirat, für den Rest der Amtsperiode aus dem Kreis der Mitglieder ein Ersatzmitglied einsetzen, das sich auf der nächsten Mitgliederversammlung der Bestätigung durch Nachwahl stellen muß.
- § 10 Beirat
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- Neben dem Vorstand besteht ein Beirat mit beratender Funktion.
Dem Beirat gehören je zwei Vertreter der Bereiche Industrie und Handel, Dienstleistung und
Berufsverbände, Lehre, sowie Behörden an.
Für die Wahl und die Amtszeit des Beirates gelten die Bestimmungen über die Wahl und die Amtszeit des Vorstandes entsprechend.- Dem Beirat obliegen:
a)die fachliche Beratung'des Vorstandes und der Mitgliederversammlung in Fragen der Hydrographie;
b)die Unterstützung des Vorstandes bei der Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und von Tagungen und Symposien;
c)das Vorschlagen der Mitglieder von zu bildenden Arbeitskreisen.
§ 11 Mitgliederversammlung
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- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Sie wird durch den Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn ein Antrag beim Vorstand eingereicht wird, der von mindestens einem Viertel der Mitglieder unterschrieben is t.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung und die vorläufige Tagesordnung sind mindestens acht Wochen vor dem festgelegten Termin den Mitgliedern bekanntzugeben. Die Einladung erfolgt an die von dem Mitglied dem Verein zuletzt aufgegebene Anschrift.
- Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen. Über ihre Berücksichtigung in der Tagesordnung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Veränderung der Tagesordnung ist spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben.
- Die Mitgliederversammlung
a) wählt den Vorstand,
b) wählt den Beirat,
c) bestimmt den Wahlausschuß,
d) wählt die Kassenprüfer,
e) stimmt über den Haushaltsplan ab,
f) stimmt über die Entlastung des Vorstandes ab,
g) setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest,
h) beschließt über eingebrachte Anträge,
i) beschließt Änderungen der Geschäftsordnung,
j) beschließt über die Berufung eines Geschäftsführers.
- Die Mitgliederversammlung ist immer beschlußfähig. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Urabstimmung
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- Eine Urabstimmung muß angesetzt werden, wenn:
a) die Satzung der Gesellschaft verändert werden soll,
b) über die Auflösung der Gesellschaft entschieden werden soll.
Sie kann in allen übrigen Wahl- und Abstimmungsfragen durch den Vorstand angesetzt werden.- Urabstimmungen werden durch den Wahlvorstand geleitet.
- Eine Urabstimmung wird durch eine schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder eingeleitet. Die Frist für die Stimmabgabe beträgt acht Wochen. Sie beginnt mit der Absendung der Benachrichtigung.
- Ein Antrag ist angenommen bei einer Zustimmungsquote-bezogen auf die jeweils abgegebenen Stimmen
- von zwei Dritteln im Falle von 1a),
- drei Vierteln im Falle von 1.b)
- und der Hälfte in- allen übrigen Fällen.- Das Ergebnis der Urabstimmung wird den Mitgliedern spätestens zwölf Wochen nach dem geforderten Rücksendedatum für den Stimmzettel schriftlich bekanntgegeben.
- Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.
§ 13 Arbeitskreise
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- Für besondere Aufgaben können innerhalb der Gesellschaft Arbeitskreise gebildet werden.
- Der Vorstand entscheidet nach Rücksprache mit dem Beirat über die Bildung und Auflösung von Arbeitskreisen, setzt die Leiter der Arbeitskreise ein und beruft sie ab. Vorschläge der Mitgliederversammlung zur Einrichtung von Arbeitskreisen muß der Vorstand entgegennehmen und eine Ablehnung begründen.
- Die Mitglieder der Arbeitskreise werden auf Vorschlag der Arbeitskreisleiter vom Vorstand berufen und abberufen.
- Finanzielle Zuwendungen an die Arbeitskreise müssen vom Vorstand genehmigt und im Haushalt ausgewiesen sein.
- Die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise erfolgt im Namen der Gesellschaft durch den Vorstand.
- Die Leiter der Arbeitskreise haben dem Vorstand nach Aufforderung über die Arbeit und über erzielte Ergebnisse zu berichten.
- § 14 Haftung
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Die Gesellschaft haftet nicht für etwaige Schäden, die anläßlich ihrer Versammlungen oder anderer Veranstaltungen den Teilnehmern entstehen, soweit nicht deutsche Gesetze etwas anderes bestimmen.
§ 15 Gesellschaftsvermögen
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- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft.
- Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft Mitgliederbeiträge und Spenden nicht zurückerstattet.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung der DHyG / Rules of the DHyG /
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Stand: 26-Aug-05 / webmaster@dhyg.de