Organisation - Geschäftsverteilungsplan
- Allg. Bedingungen - Wahlordnung
- Urabstimmung - Beiträge
- 1 ORGANISATION
- 1. 1 Vorstand
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- Der Vorstand leitet den Verein.
Er hat die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und der Empfehlungen des Beirates nach
Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung zu führen. Er
kann Aufgaben an einen Geschäftsführer delegieren,
falls die Mitgliederversammlung der Berufung eines Geschäftsführers
zustimmt.
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- 2 GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN
- 2.1 Vorsitzender
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- Vorsitz bei allen Sitzungen,
Versammlungen und Arbeitstagungen (außer Beirat und Arbeitskreise);
Vertreter der DHyG in Verbänden, in denen die DHyG korporatives
Mitglied ist.
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- 2.2 Stellvertretender Vorsitzender
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- Ständige Vertretung des
Vorsitzenden; Öffentlichkeitsarbeit, Kontakte zu Vereinigungen,
Verbänden und Institutionen.
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- 2.3 Schriftführer
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- Schriftverkehr; Fertigung und
Verteilung von Protokollen, Berichten und Vereinsmitteilungen;
Führung des Vereinsarchives; Führung der Mitgliederkartei.
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- 2.4 Kassenwart
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- Verwaltung der Kassenbestände
und Kontenführung; Aufstellen des Haushaltsplanes; Wirtschafts-
und Kassenbericht.
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- 2.5 Weiteres Vorstandsmitglied
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- Unterstützung der anderen
Vorstandsmitglieder nach Absprache, insbesondere die Führung
des Protokolls bei Abwesenheit des Schriftführers. Im Vorstand
verantwortlich für die Steuerung der AK. Sammlung von einschlägigen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Literatur und Information.
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- 2.6 Vertretung
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- Alle Vorstandsmitglieder vertreten
sich gegenseitig.
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- 3 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
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- 3.1 Vorstandssitzungen
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- Zu den Vorstandssitzungen lädt
der Vorsitzende rechtzeitig (mindestens 14 Tage vorher) unter
Beifügung eines Tagesordnungsvorschlages ein. Von den Vorstands-
und Beiratsmitgliedern können jederzeit Anträge zur
Tagesordnung gestellt werden, die in den Vorschlag mit aufzunehmen
sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit des Vorstandes
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Über jede Vorstandssitzung sind eine Anwesenheitsliste und
ein Protokoll zu führen, die abschriftlich innerhalb 10
Tagen nach der Sitzung den Mitgliedern des Vorstandes, dem Beiratsvorsitzenden
und ggf. dem Geschäftsführer, zugeleitet werden sollen.
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- 3.2 Beiratssitzungen
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- Eine Ordnung über Beiratssitzungen
wird zwischen Vorstand und Beirat abgestimmt; von den Sitzungen
des Beirates ist dem Vorstand in Form eines Protokolls zu berichten.
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- 3.3 Gemeinsame Sitzungen
von Vorstand und Beirat
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- Zu den gemeinsamen Sitzungen
lädt der Vorstand oder der Beirat rechtzeitig (mindestens
14 Tage vorher) unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlages
ein. Von den Vorstands- und Beiratsmitgliedern können jederzeit
Anträge zur Tagesordnung gestellt werden, die in den Vorschlag
mit aufzunehmen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende
des Vorstandes. Über jede Sitzung sind eine Anwesenheitsliste
und ein Protokoll zu führen, die abschriftlich innerhalb
von 10 Tagen nach der Sitzung den Mitgliedern des Vorstandes,
des Beirates und ggf. dem Geschäftsführer, zugeleitet
werden sollen.
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- 3.4 Ausgaben
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- Zur Erfüllung ihrer Aufgaben
stehen dem Vorstand, dem Beirat und den Arbeitskreisen im Rahmen
des Haushaltsplanes genehmigte Beträge zur Verfügung.
Alle zu ersetzenden Ausgaben sind mit dem Kassenwart abzurechnen.
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- 4 WAHLORDNUNG
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- 4.1 Wahl des Vorstandes und
des Beirates
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- Die Mitglieder werden schriftlich
von der anstehenden Wahl unterrichtet und mit einer Frist von
vier Wochen um Vorschläge für Kandidaturen gebeten.
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- Der Wahlvorstand prüft
die Interessenzuordnung der Kandidaten für Vorstand und
Beirat nach folgender Zusammensetzung der satzungsgemäßen
vier Interessengruppen:
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- Industrie und Handel:
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- - Hersteller und Vertreiber
von hydrographischen Ausrüstungen, z. B. Schiffen, Geräten,
Systemen
- - Meerestechnik und Wasserbau
- - Einzelpersonen aus diesen
Bereichen
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- Dienstleistung und Berufsverbände:
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- Freie Ingenieure und deren Mitarbeiter,
Ingenieurgesellschaften, Vermessungsbüros, Beratende Ingenieure,
- - Vertreter von berufsständischen
Vereinen und Verbänden usw.
- - Einzelpersonen aus diesen
Bereichen
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- Lehre:
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- - Lehr- und Forschungsinstitutionen
- - Einzelpersonen aus diesen
Bereichen
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- Behörden:
- - Alle staatlichen und kommunalen
Stellen, die nicht zu den drei anderen Interessengruppen gezahlt
werden können.
- - Einzelpersonen aus diesen
Bereichen
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- Die Zuordnung der Wahlkandidaten
zu den o. a. Interessengruppen geschieht nach deren Hauptbeschäftigung.
Als weiteres Vorstandsmitglied kann jedes Mitglied unabhängig
von seiner Zugehörigkeit zu einer Interessengruppe kandidieren.
Kandidaten können sich für die Wahl in den Vorstand
und in den Beirat aufstellen lassen. Doppelfunktionen sind jedoch
nicht möglich., Der Wahlvorstand holt die Zustimmung der
Kandidaten zur Kandidatur ein und erstellt die Stimmzettel (siehe
Muster). Die Mitglieder wählen den Vorstand und den Beirat
in getrennten Wahlgängen. Die Wahl ist schriftlich und geheim,
es sei denn, die Mitgliederversammlung stimmt mit Mehrheit für
ein vereinfachtes Verfahren.
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- Für die Wahl des Vorstandes
hat jeder Wähler fünf Stimmen, jeweils eine für
die Wahl nach den vier Interessengruppen und eine für das
Weitere Vorstandsmitglied. Für die Wahl des Beirates hat
jeder Wähler acht Stimmen, jeweils zwei pro Interessengruppe.
In den Vorstand gewählt ist wer in seiner Gruppe die meisten
Stimmen auf sich vereinigt. In den Beirat gewählt sind diejenigen
Kandidaten, welche in ihrer Gruppe die höchste bzw. zweithöchste
Stimmenzahl erreichen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Die Verteilung der Ämter innerhalb des Vorstandes bzw. Beirates
wird von diesen Gremien selbst festgelegt.
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- 4.2 Wahl der Kassenprüfer
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- In der Mitte der Amtsperiode
von Vorstand und Beirat schlägt der Beirat aus der Mitgliedschaft
zwei Kassenprüferkandidaten und einen Kandidaten als Ersatzmitglied
zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vor. Die
Bestätigung der Kassenprüfer geschieht in offener Abstimmung.
Die Abstimmung wird vom Wahlvorstand geleitet. Die Kassenprüfer
bleiben bis zur Bestimmung neuer Kassenprüfer im Amt. Falls
ein Kassenprüfungsmitglied vorzeitig ausscheidet, rückt
das Ersatzmitglied nach. Ein Kassenprüfer kann nicht Mitglied
des Vorstandes oder Beirates sein.
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- 4.3 Wahl des Wahlvorstandes
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- In der Mitte der Amtsperiode
von Vorstand und Beirat schlägt der Beirat aus der Mitgliedschaft
zwei Wahlvorstandskandidaten und einen Kandidaten als Ersatzmitglied
zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vor. Die
Bestätigung des Wahlvorstandes geschieht in offener Abstimmung.
Die Abstimmung wird von einem Beiratsmitglied geleitet. Der Wahlvorstand
bleibt bis zur Bestimmung eines neuen Wahlvorstandes im Amt.
Falls ein Wahlvorstandsmitglied ausscheidet, rückt das Ersatzmitglied
nach.
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- 5 Urabstimmung
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- Die Satzung sieht in bestimmten
Fällen schriftliche Wahlen und Abstimmungen vor. Dem Mitglied
werden vorbereitete Wahl- bzw. Abstimmungsunterlagen, bestehend
aus einer Erläuterung des Vorganges, einem Stimmzettel und
einem vorbereiteten neutralen Rücksendeumschlag zugesandt.
Gültig sind ausschließlich Stimmen die in den vorbereiteten
Abstimmungsunterlagen fristgerecht zurückgesandt werden.
Die Fristeinhaltung wird durch das Eingangsdatum bestimmt. Im
Falle von Wahlen ist dem Mitglied eine Frist für den Vorschlag
von Kandidaten entsprechend 4.1. Absatz 1, einzuräumen.
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- 6 Beiträge
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- 6.1 Mitgliedsbeiträge
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- Die Beiträge werden bei Beginn der Mitgliedschaft
anteilig für die jeweiligen Monate bzw. jeweils am Jahresanfang
im voraus für das Kalenderjahr fällig.
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- 6.2 Mahnverfahren
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- Falls der Mitgliedsbeitrag 90
Tage nach Fälligkeit nicht eingegangen ist, kann eine Mahngebühr
erhoben werden.
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