[DHYG]  [Deutsche Hydrographische Gesellschaft e.V.]

Die Geschäftsordnung in der Fassung vom 05.12.1995 / [Druckversion]

 Organisation - Geschäftsverteilungsplan - Allg. Bedingungen - Wahlordnung - Urabstimmung - Beiträge

    1 ORGANISATION
    1. 1 Vorstand
     
    Der Vorstand leitet den Verein. Er hat die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Empfehlungen des Beirates nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung zu führen. Er kann Aufgaben an einen Geschäftsführer delegieren, falls die Mitgliederversammlung der Berufung eines Geschäftsführers zustimmt.
     
    2 GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN
    2.1 Vorsitzender
     
    Vorsitz bei allen Sitzungen, Versammlungen und Arbeitstagungen (außer Beirat und Arbeitskreise); Vertreter der DHyG in Verbänden, in denen die DHyG korporatives Mitglied ist.
     
    2.2 Stellvertretender Vorsitzender
     
    Ständige Vertretung des Vorsitzenden; Öffentlichkeitsarbeit, Kontakte zu Vereinigungen, Verbänden und Institutionen.
     
    2.3 Schriftführer
     
    Schriftverkehr; Fertigung und Verteilung von Protokollen, Berichten und Vereinsmitteilungen; Führung des Vereinsarchives; Führung der Mitgliederkartei.
     
    2.4 Kassenwart
     
    Verwaltung der Kassenbestände und Kontenführung; Aufstellen des Haushaltsplanes; Wirtschafts- und Kassenbericht.
     
    2.5 Weiteres Vorstandsmitglied
     
    Unterstützung der anderen Vorstandsmitglieder nach Absprache, insbesondere die Führung des Protokolls bei Abwesenheit des Schriftführers. Im Vorstand verantwortlich für die Steuerung der AK. Sammlung von einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Literatur und Information.
     
    2.6 Vertretung
     
    Alle Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig.
     
    3 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN#Seitenanfang
     
    3.1 Vorstandssitzungen
     
    Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende rechtzeitig (mindestens 14 Tage vorher) unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlages ein. Von den Vorstands- und Beiratsmitgliedern können jederzeit Anträge zur Tagesordnung gestellt werden, die in den Vorschlag mit aufzunehmen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit des Vorstandes gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über jede Vorstandssitzung sind eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll zu führen, die abschriftlich innerhalb 10 Tagen nach der Sitzung den Mitgliedern des Vorstandes, dem Beiratsvorsitzenden und ggf. dem Geschäftsführer, zugeleitet werden sollen.
     
    3.2 Beiratssitzungen
     
    Eine Ordnung über Beiratssitzungen wird zwischen Vorstand und Beirat abgestimmt; von den Sitzungen des Beirates ist dem Vorstand in Form eines Protokolls zu berichten.
     
    3.3 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Beirat
     
    Zu den gemeinsamen Sitzungen lädt der Vorstand oder der Beirat rechtzeitig (mindestens 14 Tage vorher) unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlages ein. Von den Vorstands- und Beiratsmitgliedern können jederzeit Anträge zur Tagesordnung gestellt werden, die in den Vorschlag mit aufzunehmen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes. Über jede Sitzung sind eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll zu führen, die abschriftlich innerhalb von 10 Tagen nach der Sitzung den Mitgliedern des Vorstandes, des Beirates und ggf. dem Geschäftsführer, zugeleitet werden sollen.
     
    3.4 Ausgaben
     
    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen dem Vorstand, dem Beirat und den Arbeitskreisen im Rahmen des Haushaltsplanes genehmigte Beträge zur Verfügung. Alle zu ersetzenden Ausgaben sind mit dem Kassenwart abzurechnen.
     
    4 WAHLORDNUNG#Seitenanfang
     
    4.1 Wahl des Vorstandes und des Beirates
     
    Die Mitglieder werden schriftlich von der anstehenden Wahl unterrichtet und mit einer Frist von vier Wochen um Vorschläge für Kandidaturen gebeten.
     
    Der Wahlvorstand prüft die Interessenzuordnung der Kandidaten für Vorstand und Beirat nach folgender Zusammensetzung der satzungsgemäßen vier Interessengruppen:
     
    Industrie und Handel:
     
    - Hersteller und Vertreiber von hydrographischen Ausrüstungen, z. B. Schiffen, Geräten, Systemen
    - Meerestechnik und Wasserbau
    - Einzelpersonen aus diesen Bereichen
     
    Dienstleistung und Berufsverbände:
     
    Freie Ingenieure und deren Mitarbeiter, Ingenieurgesellschaften, Vermessungsbüros, Beratende Ingenieure,
    - Vertreter von berufsständischen Vereinen und Verbänden usw.
    - Einzelpersonen aus diesen Bereichen
     
    Lehre:
     
    - Lehr- und Forschungsinstitutionen
    - Einzelpersonen aus diesen Bereichen
     
    Behörden:
    - Alle staatlichen und kommunalen Stellen, die nicht zu den drei anderen Interessengruppen gezahlt werden können.
    - Einzelpersonen aus diesen Bereichen
     
    Die Zuordnung der Wahlkandidaten zu den o. a. Interessengruppen geschieht nach deren Hauptbeschäftigung. Als weiteres Vorstandsmitglied kann jedes Mitglied unabhängig von seiner Zugehörigkeit zu einer Interessengruppe kandidieren. Kandidaten können sich für die Wahl in den Vorstand und in den Beirat aufstellen lassen. Doppelfunktionen sind jedoch nicht möglich., Der Wahlvorstand holt die Zustimmung der Kandidaten zur Kandidatur ein und erstellt die Stimmzettel (siehe Muster). Die Mitglieder wählen den Vorstand und den Beirat in getrennten Wahlgängen. Die Wahl ist schriftlich und geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung stimmt mit Mehrheit für ein vereinfachtes Verfahren.
     
     
     
    Für die Wahl des Vorstandes hat jeder Wähler fünf Stimmen, jeweils eine für die Wahl nach den vier Interessengruppen und eine für das Weitere Vorstandsmitglied. Für die Wahl des Beirates hat jeder Wähler acht Stimmen, jeweils zwei pro Interessengruppe. In den Vorstand gewählt ist wer in seiner Gruppe die meisten Stimmen auf sich vereinigt. In den Beirat gewählt sind diejenigen Kandidaten, welche in ihrer Gruppe die höchste bzw. zweithöchste Stimmenzahl erreichen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Die Verteilung der Ämter innerhalb des Vorstandes bzw. Beirates wird von diesen Gremien selbst festgelegt.
     
    4.2 Wahl der Kassenprüfer#Seitenanfang
     
    In der Mitte der Amtsperiode von Vorstand und Beirat schlägt der Beirat aus der Mitgliedschaft zwei Kassenprüferkandidaten und einen Kandidaten als Ersatzmitglied zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vor. Die Bestätigung der Kassenprüfer geschieht in offener Abstimmung. Die Abstimmung wird vom Wahlvorstand geleitet. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Bestimmung neuer Kassenprüfer im Amt. Falls ein Kassenprüfungsmitglied vorzeitig ausscheidet, rückt das Ersatzmitglied nach. Ein Kassenprüfer kann nicht Mitglied des Vorstandes oder Beirates sein.
     
    4.3 Wahl des Wahlvorstandes#Seitenanfang
     
    In der Mitte der Amtsperiode von Vorstand und Beirat schlägt der Beirat aus der Mitgliedschaft zwei Wahlvorstandskandidaten und einen Kandidaten als Ersatzmitglied zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vor. Die Bestätigung des Wahlvorstandes geschieht in offener Abstimmung. Die Abstimmung wird von einem Beiratsmitglied geleitet. Der Wahlvorstand bleibt bis zur Bestimmung eines neuen Wahlvorstandes im Amt. Falls ein Wahlvorstandsmitglied ausscheidet, rückt das Ersatzmitglied nach.
     
    5 Urabstimmung
     
    Die Satzung sieht in bestimmten Fällen schriftliche Wahlen und Abstimmungen vor. Dem Mitglied werden vorbereitete Wahl- bzw. Abstimmungsunterlagen, bestehend aus einer Erläuterung des Vorganges, einem Stimmzettel und einem vorbereiteten neutralen Rücksendeumschlag zugesandt. Gültig sind ausschließlich Stimmen die in den vorbereiteten Abstimmungsunterlagen fristgerecht zurückgesandt werden. Die Fristeinhaltung wird durch das Eingangsdatum bestimmt. Im Falle von Wahlen ist dem Mitglied eine Frist für den Vorschlag von Kandidaten entsprechend 4.1. Absatz 1, einzuräumen.
     
    6 Beiträge
     
    6.1 Mitgliedsbeiträge
     
    Die Beiträge werden bei Beginn der Mitgliedschaft anteilig für die jeweiligen Monate bzw. jeweils am Jahresanfang im voraus für das Kalenderjahr fällig.
     
    6.2 Mahnverfahren#Seitenanfang
     
    Falls der Mitgliedsbeitrag 90 Tage nach Fälligkeit nicht eingegangen ist, kann eine Mahngebühr erhoben werden.#Seitenanfang
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